Gedanken zur Mietkaution

Die Einführung von Minuszinsen für Einlagen bei Kreditinstituten hat die heile Welt rund um die Leistung einer Mietkaution ganz schön durcheinandergebracht.

 

Ausgangspunkt meiner Überlegungen sind die gesetzlichen Regelungen des § 551 BGB. Angesprochen sind Mietverträge über Wohnraum. Nach dieser Vorschrift können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten hat und zwar durch Geldzahlung. Diese ist jedoch auf 3 Monatsnettomieten limitiert. 

Der Vermieter ist verpflichtet, das Geld auf ein Bankkonto einzuzahlen, jedoch getrennt von seinem Vermögen. Die Summe ist zu verzinsen, bezüglich der Höhe hat man sich an Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu orientieren. 

Solange die Kreditinstitute bereit waren, Einlagen als Kautionsguthaben ohne Zusatzkosten aber mit Verzinsung zu führen, war die Welt noch in Ordnung.

Bekanntlich haben sich die Umstände jedoch gravierend geändert.  In der Welt von heute sind die Kreditinstitute nicht mehr bereit, zu den früher gewährten Konditionen Geld anzunehmen.

Begriffe wie:

  • Negativzinsen
  • Entgelt für die Führung eines Kautionskontos

machen die Runde.

 

Was ist zu beachten?

 

Negativzinsen:

Können keine Habenzinsen verbucht werden, entfällt die Verpflichtung des Vermieters, die Einlagen analog als dreimonatige Spareinlagen zu verzinsen. Die Kaution vermehrt sich nicht mehr. Knabbern Negativzinsen am eingezahlten Kapital, so verringert sich dieses. Der Mieter braucht den Verlust während der Mietzeit nicht auszugleichen.

Endet der Mietvertrag, wird bezüglich der bei Mietbeginn hinterlegten Kaution wie folgt abgerechnet:

  • Bei Mietbeginn hinterlegte Kaution abzüglich Negativzinsen ergibt den Betrag über den nach Mietende abzurechnen ist.

Kontoführungsgebühr:

Nicht alle Kreditinstitute sind heute noch bereit, Kautionssparbücher zu eröffnen. Manche tun es noch. Aber nur dann, wenn eine Kontoführungsgebühr entrichtet wird.

Bezüglich der Nebenpositionen gilt:

  • Habenzinsen stehen dem Mieter zu
  • Kontoführungsgebühren gehen auf Kasse des Vermieters

 

Mietkaution durch Stellung einer Bürgschaft:

 

Diese Art der Sicherheitsleistung gewinnt angesichts der Problematiken zu den o.a. Themen immer mehr  an Bedeutung. Der Mieter schont seine Liquidität. Bei Stellung einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft gibt es hinsichtlich der Bonität nichts zu beanstanden.

 

Der Aufwand, Sicherheit aus der Bürgschaft zu erlangen, ist auch übersichtlich. Über Negativzinsen und Kontoführungsgebühren braucht sich der Vermieter keine Gedanken zu machen. Die Kosten für die Bereitstellung der Bürgschaft geht zu Lasten des Mieters.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann